Zum Streitwert bezüglich Anbietens von sechs Bootleg-LPs auf ebay

LG Hamburg, Urteil vom 06.12.2013 – 308 S 24/13

Für das Anbieten eines LP-Tonträgers mit sechs nicht lizensierten Aufnahmen bei dem Internetauktionshaus eBay ist ein Streitwert in Höhe von € 10.000,00 und der Ansatz einer 1,3 Gebühr angemessen Selbst wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass er das inkriminierte Verkaufsangebot in dem Glauben in das Internet gestellt hat, dass es sich um eine reguläre Veröffentlichung gehandelt hat, ist ein Streitwert in der festgesetzten Höhe als angemessen einzustufen (Rn. 22).

Durch sog. Bootlegs werden Künstlern nicht nur die ihnen zustehenden Einnahmen entzogen, sondern auch die künstlerische Entscheidung, ob Aufnahmen überhaupt veröffentlicht und in welchem Umfang sie verbreitet werden.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird der Beklagte und Berufungsbeklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 06.09.2013, Az. 36a C 469/11 verurteilt, an die Klägerin weitere € 386,10 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2011 zu zahlen.

II. Der Beklagte und Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) wendet sich gegen ein erstinstanzliches Urteil, durch das ihr lediglich ein Teil der von ihr geltend gemachten Abmahnkosten zugesprochen wurde. Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die teilweise Zurückweisung der Klage.

2
Die Klägerin ist eine beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragene (Rechtsanwalts-) Partnergesellschaft. Sie macht gegen den Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Beklagter) einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus abgetretenem Recht geltend. Die Zedentin ist eine am 01.11.1972 gegründete Gesellschaft b. Rechts mit dem Zweck, Eigentum an allen und jeglichen Rechten der Musiker der Musikgruppe „…“ ausübende Künstler in Bezug auf die musikalischen Darbietungen und Aufnahmen seit der Gründung der Musikgruppe bis 1986 zu halten.

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Am 05.09.2011 bot der Beklagte unter dem Verkäufernamen „…“ Internet über das Internetauktionshaus eBay zu der Artikelnummer … den LP-Tonträger “…“ mit insgesamt sechs Aufnahmen der Musikgruppe „…“ zum Kauf an. In der Artikelbeschreibung war angegeben: “Zustand: Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in der ungeöffneten Verpackung”. Die LP war in dem Angebot weiter als “seltene LP” mit “raren Aufnahmen” sowie als “Sammlerstück” ausgeschrieben. Das Profil des Beklagten bei eBaywies zum Zeitpunkt des Angebots 1246 Bewertungen seit dem 01.04.1999 auf: davon 731 als Verkäufer. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Anlage K 2 verwiesen. Bei den auf sich auf der angebotenen LP befindlichen Aufnahmen handelte es sich um sog. “Bootlegs”, das heißt, niemals offiziell veröffentlichte Konzertmitschnitte der Zedentin. Der Beklagte hatte die LP über eine Schallplattenbörse (Flohmarkt) erworben. Auf der Schallplatte war vermerkt: “Nr. …“. Auf der Innenseite war als Hersteller “E.P.M.S.A.“ ausgewiesen, sowie die Artikelnummer ….

4
Mit Schreiben vom 07.09.2011 ließ die Zedentin den Beklagten in dieser Sache durch die Klägerin abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung und zur Begleichung von Abmahnkosten in Höhe von € 651,80 auffordern, berechnet auf der Grundlage eines Streitwerts von € 10.000,00 nach einer 1,3 Geschäftsgebühr (Anlage K 3). Mit Schreiben vom 14.09.2011 (Anlage K 4) gab der Beklagte eine strafbewährte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, wies die weitergehenden Forderungen jedoch zurück.

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Die Klägerin hat daraufhin hinsichtlich der Abmahnkosten Klage beim Amtsgericht Hamburg eingereicht – welche dem Beklagten spätestens am 11.11.2011 zugestellt wurde – und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie € 651,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2011 zu zahlen.

6
Hinsichtlich der streitigen Aktivlegitimation der Zedentin hat die Klägerin erstinstanzlich geltend gemacht, die Berechtigung der Zedentin zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegenüber dem Beklagten ergebe sich aus den von ihr vorgelegten – und dem Inhalt nach unstreitigen – Verträgen vom 28.02.1967 (Anlage K 13) in der Fassung des Änderungsvertrags vom 18.03.1968 (Anlage K 14), mit denen die Mitglieder der Gruppe „…“ und deren Manager die Rechte an allen Aufnahme und Darbietungen bis 1974 auf E.R. übertragen hätten, einem Vertrag vom 13.05.1975 (Anlage K 15) und einem Vertrag vom 22.12.2010 (Anlage K 17), mit dem sämtliche Rechte von der E.R. Ltd. auf die Klägerin zurückübertragen worden seien. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, der von dem Beklagten bei eBay angebotene LP-Tonträger enthalte sechs Aufnahmen der Musikgruppe „…“ aus den Jahren 1968 bis 1986, wobei zwei Stücke aus der Zeit nach 1974 stammten. Dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass es sich bei den Aufnahmen um Bootlegs handele. Die Zedentin habe den gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch mit Vereinbarung vom 14.10.2011 an die Klägerin abgetreten (Anlage K 5). Die Abtretung sei dabei für die Zedentin von Herrn D.V. dem Direktor der S.R. Limited, welche wiederum C.S. der Zedentin ist, unterzeichnet worden. D. V. sei zu der Abtretung der streitgegenständlichen Forderung bevollmächtigt gewesen. Im Übrigen habe die Zedentin die Erklärungen von V. durch den Beschluss vom 24.07.2012 (Anlage K 9) und durch Beschluss vom 28.02.2013 (Anlage K 18) genehmigt.

7
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erstinstanzlich die Aktivlegitimation der Zedentin bestritten und vorgetragen, sowohl die Abmahnung als auch die Abtretung des Erstattungsanspruchs seien unwirksam. Er hat weiter geltend gemacht, sein Handeln sei vergleichbar mit dem eines Buchhändlers, jedenfalls seien die Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 2 UrhG zu deckeln. Zudem sei der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert für die Abmahnkosten zu hoch.

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Das Amtsgericht Hamburg hat den Beklagten mit Urteil vom 06.09.2013 verurteilt, an die Klägerin € 265,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2011 zu zahlen, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 UrhG sei zwar dem Grunde nach gegeben, indes sei der in der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert zu hoch angesetzt worden. Entgegen der festgesetzten € 10.000,00 sei ein Gegenstandswert von € 3.000,00 zugrunde zu legen.

9
Die Klägerin hat gegen das Urteil vom 06.09.2013, welches ihr am 11.09.2013 zugestellt wurde, am 04.10.2013 Berufung eingelegt.

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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in vollem Umfang weiter und trägt dazu vor, der Gegenstandswert der Abmahnung in einer Höhe von € 10.000,00 sei angemessen. Die Höhe des Gegenstandswertes halte sich im Rahmen der Rechtsprechung des Hanseatische OLG und des LG Hamburg. Ferner komme dem von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert eine Indizwirkung zu. Zu berücksichtigen bei der Höhe des anzusetzenden Streitwertes sei insbesondere, dass es sich bei der Zedentin um eine der erfolgreichsten und bekanntesten Musikgruppen handle. Den Künstlern obliege das fundamentale Recht der Künstler, über ihre Darbietungen zu verfügen und Nutzungsrechte zu übertragen; die Künstler seien zwingend auf die Verwertung angewiesen. Bei dem Angebot des Beklagten handle es sich um eine äußerst rare LP mit sechs Tracks. Der von dem Amtsgericht angeführte Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22.01.2013 (Az. 5 W 5/13) zu der Nutzung von Lichtbildern im Rahmen eines eBay-Angebots zur Bewerbung des angebotenen Produkts sei damit nicht vergleichbar und könne auf vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

 

11
Die Klägerin beantragt,

12
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 06.09.2013, Az. 36a C 469/11, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere € 386,10 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2011 zu zahlen.

13
Der Beklagte beantragt,

14
1. die Berufung zurückzuweisen.

15
2. die Revision zuzulassen.

16
Der Beklagte macht geltend, die Klägerin könne keine weitere Zahlung verlangen. Der von ihr zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von € 10.000,00 sei zu hoch angesetzt. Bei dem Beklagten handle es sich um eine Privatperson, es liege kein gewerbliches Handeln vor. Dass es sich bei den streitgegenständlichen Tonträgern um Bootlegs handele sei für ihn nicht erkennbar gewesen.

17
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

18
Die zulässige Berufung ist begründet.

I.

19
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung weiterer € 386,10 gemäß § 97a Abs. 1 UrhG. Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist dem Grunde und der Höhe nach begründet.

20
1. Die von der Klägerin im Namen der Zedentin ausgesprochene Abmahnung war berechtigt. Insoweit wird im vollen Umfang auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen, deren Ausführungen sich die Kammer dahingehend anschließt. Die Klägerin ist auch – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, worauf Bezug genommen wird – für die Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert. Dies wurde in zweiter Instanz auch nicht länger in Abrede gestellt.

21
2. Die berechtigte Abmahnung löst gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung aus.

22
a. Die im Streit stehenden Aufwendungen waren erforderlich. Der angesetzte Streitwert in Höhe von € 10.000,00 für das Anbieten eines LP-Tonträgers mit sechs nicht lizensierten Aufnahmen bei dem Internetauktionshaus eBay und der Ansatz einer 1,3 Gebühr sind angemessen Selbst wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass er das inkriminierte Verkaufsangebot in dem Glauben in das Internet gestellt hat, dass es sich um eine reguläre Veröffentlichung gehandelt hat, ist ein Streitwert in der festgesetzten Höhe als angemessen einzustufen. Der von der Zedentin mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig. Ob der Beklagte die Rechtsverletzung erkennen konnte oder gutgläubig handelte, ist gerade im Bereich der Bekämpfung der Tonträgerpiraterie jedenfalls im Rahmen des verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruchs nicht von entscheidender Bedeutung (Hans. OLG, Beschluss vom 18.09.2012, Az. 5 W 96/12).Vielmehr bemisst sich der Wert eines Unterlassungsbegehrens nach dem Interesse des Verletzten an der Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen. Dieses Unterlassungsinteresse ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei ist insbesondere auf die Bedeutung des verletzten Rechts sowie die Intensität des Angriffes abzustellen (OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2004, 344).

23
Streitwerterhöhend ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Musikgruppe „…“ und damit auch die Zedentin wirtschaftlich sehr erfolgreich ist. Durch die Lizensierung von Aufnahmen der Musikgruppe erzielt die Zedentin hohe Einnahmen. Die Zedentin hat damit ein elementares wirtschaftliches Interesse daran, dass nur die von ihr lizensierten Aufnahmen veröffentlicht und verbreitet werden. Durch sog. Bootlegs – wie die Aufnahmen auf der hier streitgegenständliche LP – werden der Zedentin nicht nur ihr zustehende Einnahmen entzogen, sondern auch die künstlerische Entscheidung, ob Aufnahmen überhaupt veröffentlicht und in welchem Umfang sie verbreitet werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände handelt es sich bei dem Angebot eines Bootlegs bei eBay nicht um einen Bagatellverstoß. Denn die Rechteinhaber haben ein großes Interesse an der Unterbindung der Tonträgerpiraterie. Streitwertehöhend ist auch die Art und der Umfang der Verkäufertätigkeit des Beklagten bei eBay zu berücksichtigen, die über die eines reinen Privatverkäufers hinausgehen. In seinem Angebot hat der Beklagte den streitgegenständlichen LP-Tonträger als “Neu” angeboten und als “seltene LP” mit “raren Aufnahmen” sowie als “Sammlerstück” angepriesen. Der Beklagte hatte zudem zum Tatzeitpunkt von den 1246 Bewertungen bereits 731 Bewertungen als Verkäufer erhalten. Aus den Bewertungen in Anlage K 2 geht hervor, dass der Beklagte bereits mehrfach Tonträger als “neu”, “tip” oder “rar” angeboten hat. Dies alles lässt den Schluss zu, dass der Beklagte gewerblich handelte, zumal er seine Haftung selbst mit der eines Buchhändlers vergleicht.

24
Streitwertmindernd ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen LP-Tonträger handelt und dieses Medium – im Gegensatz zu einer CD oder DVD – nicht so leicht zu kopieren ist. Kopiergeräte für LPs sind nicht vergleichbar verbreitet wie für CDs oder DVDs. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Aufnahmen nicht mit aktuellen Chart-Hits verglichen werden können. Es handelt sich um Aufnahmen aus den Jahren 1968 bis 1986.

25
Streitwertmindernd ist hingegen nicht zu berücksichtigen, dass der Beklagte seine Haftung als „vergleichbar mit der eines Buchhändlers” beschreibt. Soweit die erkennende Kammer in ihrem „Online-Buchhändler”-Urteil vom 11.03.2011 (GRUR-RR 2011, 249) für den Regelfall eine täterschaftliche Haftung eines Onlinebuchhändlers für bestimmte Inhalte eines von ihm vertriebenen Buches abgelehnt hat, weil dieser insoweit als technischer Verbreiter des Mediums Buch in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG falle und faktisch keine Möglichkeit habe, einen rechtsverletzenden Inhalt eines Buches erkennen zu können, ist dies mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die erkennende Kammer hat bereits in einem Beschluss vom 13.04.2012 zur Geschäftsnr. 308 O 125/12 (BeckRS 2012, 08823) eine Übertragung der Gründe ihrer „Online-Buchhändler”-Entscheidung auf einen Online- Händler von Ton- und Bildtonträgern abgelehnt. Mit weiterem Urteil vom 26.04.2013 (Az. 308 S 11/12) hat die erkennende Kammer dies ausdrücklich bestätigt und hierzu ausgeführt:

26
Im Ausgangspunkt ist der Beklagten allerdings zuzugestehen, dass sie sich mit ihren Angeboten von Aufnahmen künstlerischer Darbietungen von Werken – § 73 UrhG – ebenfalls im Schutzbereich des Artikel 5 GG bewegen kann, nämlich dem des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, über den nicht nur der Werkbereich, sondern auch der Wirkbereich geschützt ist (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, Einleitung Rn. 31 m.w.N.). Soweit es zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind danach alle Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben, mithin auch solche, die daran mitwirken, ein Kunstwerk geschäftsmäßig zu vertreiben (BVerG, GRUR 205, 880, 881 – Xavier Naidoo). Dazu zählt kann grundsätzlich auch der Onlinehändler von Ton- und Bildtonträgern zählen. Vorliegend fehlt es aber an der vermittelnden Tätigkeit zwischen Künstler und Publikum. Denn die Bootlegs sind ohne die erforderliche Zustimmung der Werkschöpfer und Künstler hergestellt, vervielfältigt und in den Verkehr gebracht worden, so dass nicht für die Kreativen vermittelt wird, sondern gerade deren Interessen zuwider gehandelt wird.

27
Ein dem Online-Buchhändler vergleichbares Bedürfnis auf Einschränkung einer Täterhaftung ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass die bei einer uneingeschränkten Täterhaftung erforderlichen Kontrollen aller Produkte auch den vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG erfassten Vertrieb der weitaus überwiegenden Zahl der legalen Produkte beeinträchtigen könnte. Denn Bootlegaufnahmen lassen sich wesentlich leichter identifizieren als eine Rechtsverletzung in einem Printmedium. Solche Aufnahmen sind in Fachkreisen bekannt, die Titel und die Alben werden im Internet auf einschlägigen Websites als Bootlegs genannt und sie finden sich nicht in den Discografien. Auch die Beklagte sieht sich nach ihrer eigenen Darstellung in die Lage versetzt, solche Aufnahmen bei Kontrollen durch eine händische Produktprüfung durch qualifizierte Personen zu erkennen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass eine solche Kontrolle, die sich von drei Personen bei einer Erstbestellung eines Produkts durchführen lässt, nicht auch bereits vor der ersten Freischaltung eines neuen Angebots durchgeführt werden kann. Sofern der Personalaufwand sich dadurch vergrößert und die Freischaltung eines Angebots sich dadurch verzögert, erscheint das bei dem Umfang des Angebots zumutbar.

28
Auch die Argumentationen aus den anderen oben unter lit. I.3. genannten Entscheidungen lassen sich nicht auf Online-Händler von Ton- und Bildtonträgern übertragen.

29
Hinsichtlich der BGH-Entscheidung „Möbelklassiker” (GRUR 1999, 418) und der KG- Entscheidung „Haschischraucher” {GRUR-RR 2005, 250) folgt das bereits daraus, dass die verletzenden Inhalte von Dritten außerhalb des Verantwortungsbereichs der Presseunternehmen eingestellt worden waren. In allen anderen genannten Entscheidungen geht es um mit zumutbarem Aufwand nicht erkennbare rechtsverletzende Inhalte in Printmedien. Oben unter lit. I.4.a) ist ausgeführt worden, dass dies bei von Ton- und Bildtonträgern anders ist. bereits deshalb kommt eine Übertragbarkeit auf den hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt nicht in Betracht.

30
An diesen Ausführungen wird festgehalten.

31
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßgaben hält die Kammer für das Angebot des LP-Tonträgers mit sechs nicht lizensierten Aufnahmen bei eBay bei einem jedenfalls nicht erkennbar rein privaten, sondern eher gewerblichen Angebot einen Streitwert in Höhe von € 10.000,00 für angemessen. Dieser Streitwert bewegt sich in dem Streitwertgefüge des Landgerichts Hamburg und des Hanseatische Oberlandesgerichts. Die Zivilkammer 10 hat in einem Fall, in dem es um das private Angebot einer MC ging, einen Streitwert in Höhe von € 6.000,00 festgesetzt (Beschluss vom 22.04.2013, Az. 310 O 142/13). Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 14.12.2009 (Az. 5 W 114/09) in einem Fall, in dem es um das private Angebot eines zuvor in einem Kaufhaus erworbenen Tonträgeralbums bei eBay ging, schon wegen eines einzigen nicht lizensierten Titels auf diesem Album den Streitwert auf € 6.000,00 festgesetzt. Vorliegend handelt es sich um das Angebot eines Albums, das ausschließlich aus Bootleg besteht. Mit Beschluss vom 18.09.2012 (Az. 5 W 97/12) hat das Hanseatische Oberlandesgericht für das private Angebot eines DVD- Bildtonträgers mit Bootlegs einen Streitwert in Höhe von € 10.000,00 festgesetzt.

32
Eine Änderung der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts erkennt die Kammer entgegen der Ausführungen des Amtsgerichts nicht. Der von dem Amtsgericht herangezogene Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22.01.2013 (Az.: 5 W 5/13) steht der Streitwertfestsetzung nicht entgegen. Der dort vom Hanseatischen Oberlandesgericht entschiedene Fall ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Es fehlt schon an einem vergleichbaren Sachverhalt. In dem o.g. Beschluss ging es um dieurheberrechtswidrige Nutzung eines Fotos im Rahmen eines eBay-Angebots durch eine Privatperson. Das urheberrechtswidrig genutzte Lichtbild diente lediglich der Illustration eines einzelnen konkreten Verkaufsvorgangs, wobei die Nutzung auf das Angebot begrenzt war. Vorliegend diente der streitgegenständliche LP-Tonträger nicht lediglich der Illustration, sondern er selbst stellte das angebotene Produkt dar, welches bei Ablauf der Auktion verbreitet werden sollte. Sowohl die Eingriffsintensität als auch der Angriffsfaktor sind bei dem Angebot eines Albums, das ausschließlich Bootlegs beinhaltet, wesentlich höher als bei der Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Lichtbildes als Illustration.

33
Die Kammer schließt sich auch nicht den vom Amtsgericht zitierten Ausführungen des OLG Braunschweig (Beschluss vom 14,10.2011, Az. 2 W 92/11) an, wonach ein erhöhter Streitwert für den Unterlassungsanspruch nicht im Interesse des Urhebers liege, sondern diesen beschwere, weil er die Gefahr erhöhe, dass der Verletzte – sofern der Verletzer nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge – selbst die Kosten zu tragen habe. Denn nach Auffassung der Kammer handelt es sich vorliegend schon nicht um einen „nach den Maßstäben generalpräventiver Erwägungen” heraufgesetzten Streitwert, sondern um den das Unterlassungsinteresse der Klägerin angemessen wiedergebenden Wert. Generalpräventive Gesichtspunkte sind bei der Festsetzung nicht berücksichtigt worden.

34
b. Die Voraussetzungen für eine Deckelung des Anspruchs gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG liegen nicht vor. Insoweit wird in vollem Umfang auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, dem sich die Kammer hinsichtlich der Ausführungen zu § 97a Abs. 2 UrhG anschließt.

II.

35
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB.

B.

36
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

C.

37
Die Revision ist nicht zuzulassen. Das Urteil beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt, ohne dass der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof erfordert. Die Entscheidung über die Höhe eines Streitwertes im Rahmen der Geltendmachung von Abmahnkosten ist Einzelfallentscheidung, die der Tatrichter in jedem Fall neu zu treffen hat.

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